Cuxhaven erhebt einen Gästebeitrag, keine prozentuale Hotelsteuer. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Gästebeitrag für Erwachsene je Person und Übernachtung in Zone 1 während der Saison A 4,00 € und während der Saison B 3,20 €; in Zone 2 während der Saison A 3,20 € und während der Saison B 2,80 €. Saison A umfasst den 01.01.–07.01., 01.04.–31.10. und 25.12.–31.12.; Saison B umfasst die übrige Zeit. Zone 1 umfasst Grimmershörn, Döse, Duhnen und Sahlenburg; die übrigen genannten Stadtbereiche gehören zur Zone 2. Eine Jahresgästekarte kostet das 30-Fache des jeweiligen Saison-A-Beitrags.
Befreit sind: Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres; Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und Schwiegerkinder von Personen mit Hauptwohnsitz in Cuxhaven, wenn sie unentgeltlich oder ohne Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden; Begleitpersonen Schwerbehinderter mit amtlichem Ausweis und Merkzeichen „B“; sowie Schwerbehinderte mit einem GdB von 100. Auf Antrag wird für Personen, die von Sozialhilfeträgern, Pflicht- oder Ersatzkrankenkassen, Versicherungsanstalten oder Verbänden der freien Wohlfahrtspflege geschickt werden, bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens sieben Tagen eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung aufhalten, sind nicht gästepflichtig.
Die Satzung erfasst die entgeltliche Überlassung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung, also auch kurzfristige Vermietungen, als Tätigkeit eines Unterkunftgebers. Unterkunftgeber müssen eine vollständig ausgefüllte Gästekarte ausstellen, den Gästebeitrag berechnen und einziehen sowie ihn vierteljährlich bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gegenüber der Stadt abrechnen und abführen. Grundsätzlich ist das kostenlose elektronische Abrechnungssystem der Stadt zu nutzen; zu erheben und zu übermitteln sind Name und Vorname, Straße, Postleitzahl und Wohnort sowie der Aufenthaltszeitraum. Die Abrechnung ist spätestens sieben Tage vor den Abführungsterminen freizugeben und innerhalb von sieben Tagen danach abzuführen. Eine Befreiung von der elektronischen Nutzung kann zur Vermeidung unbilliger Härten beantragt werden; dann ist ein tagaktuelles, kontrollfähiges, quartalsweise gegliedertes Gästeverzeichnis zu führen, mit der Abrechnung einzureichen und sechs Jahre aufzubewahren. Die angeführte Gästebeitragssatzung nennt keine gesonderte Registrierungsnummer, keine Wohnraumschutzgenehmigung und kein Zweckentfremdungsverbot für kurzfristige Vermietungen.