Kurtaxe, Kurabgabe & Bettensteuer: Was ist der Unterschied in Deutschland?
Wer in Deutschland übernachtet — ob im traditionsreichen Seebad an der Ostsee, im heilklimatischen Kurort im Schwarzwald oder im Stadthotel in Berlin — findet auf der Rechnung häufig einen zusätzlichen Abgabenposten. In Deutschland wird dabei rechtlich streng zwischen der Kurtaxe (bzw. Kurabgabe / Ortstaxe) und der Bettensteuer (auch City Tax oder Kulturförderabgabe) unterschieden.
1. Kurtaxe & Kurabgabe: Die Abgabe in anerkannten Kurorten
Die Kurtaxe (im norddeutschen Raum meist Kurabgabe, in Teilen Süddeutschlands Ortstaxe) basiert auf den Kurortegesetzen und Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer. Sie darf ausschließlich von staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (z. B. Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Seebädern oder Luftkurorten) erhoben werden.
Wesentliche Merkmale der Kurtaxe:
- Zweckbindung: Das Aufkommen ist gesetzlich zweckgebunden und muss für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung von touristischen Einrichtungen (Kurparks, Strandpromenaden, Wanderwege, Loipen, Tourist-Informationen) verwendet werden.
- Berechnung: Erhebung als Festbetrag pro Person und Nacht/Aufenthaltstag (in der Regel zwischen 1,00 € und 4,50 €), häufig differenziert nach Saisonzeiten (Haupt-/Nebensaison) oder Kurbezirken.
- Gästekarte & Mehrwert: Gegen Vorlage der Kurkarte erhalten Gäste häufig Vergünstigungen oder kostenfreie Nutzung des ÖPNV (z. B. KONUS im Schwarzwald oder die Gästekarte der Allgäu-Walser-Region).
2. Bettensteuer & City Tax: Die örtliche Aufwandsteuer der Städte
Großstädte und Gemeinden ohne Kurortstatus können keine Kurtaxe erheben. Stattdessen nutzen viele Metropolen (z. B. Berlin, Hamburg, Köln, Leipzig, Dresden, Frankfurt) ihr Recht zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer — allgemein als Bettensteuer, City Tax, Beherbergungssteuer oder Kulturförderabgabe bezeichnet.
Wesentliche Merkmale der Bettensteuer:
- Haushaltsabgabe: Die Einnahmen fließen in den allgemeinen städtischen Haushalt.
- Berechnung: Wird meist als Prozentsatz des Übernachtungspreises erhoben (häufig 5 % auf das Netto-Entgelt für die Beherbergung, z. B. in Berlin, Hamburg und Köln) oder nach Preisstaffeln festgesetzt.
- Geschäftsreisen: Seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (Az. 2 BvR 542/18) ist die Besteuerung auch von beruflich veranlassten Übernachtungen verfassungsrechtlich zulässig. Fast alle Städte besteuern Dienstreisen seither gleichermaßen.
3. Pflichten für Vermieter und Beherbergungsbetriebe
Für Hotels, Pensionen sowie private und gewerbliche Ferienwohnungsvermieter (z. B. über Airbnb oder Fewo-direkt) ergeben sich klare Pflichten:
- Einzugspflicht: Der Gastgeber haftet in der Regel für den ordnungsgemäßen Einzug der Abgabe vom Gast.
- Meldescheinpflicht: Nach dem Bundesmeldegesetz (§§ 29, 30 BMG) müssen Beherbergungsstätten für Gäste einen besonderen Meldeschein ausstellen bzw. digital erfassen.
- Abrechnung mit der Kämmerei: Die eingezogenen Beträge sind turnusmäßig (meist monatlich oder quartalsweise) an das Steueramt oder die Kurverwaltung zu melden und abzuführen.