In Garmisch-Partenkirchen wird ein Kurbeitrag (Beitrag für Kur- und Erholungseinrichtungen) erhoben, keine prozentuale Hotelsteuer. Der reguläre Satz für Erwachsene beträgt 3,00 EUR je Person und Aufenthaltstag. Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen 1,00 EUR; Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind beitragsfrei; Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % zahlen nach der Kurbeitragssatzung 1,00 EUR. Angefangene Tage gelten als volle Tage; An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Das Gastgeber-Merkblatt 2026 bestätigt 3,00 EUR für Erwachsene und 1,00 EUR für Kinder von 6 bis unter 16 Jahren.
Beitragsfrei sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 100 % sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten ab einem Grad der Behinderung von mindestens 80 %, wenn im amtlichen Ausweis die ständige Begleitung vermerkt ist. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 % oder 90 % erhalten den ermäßigten Satz von 1,00 EUR; dies gilt entsprechend für nachgewiesene notwendige Begleitpersonen. Angehörige minderjähriger Patienten einer örtlichen Klinik können, sofern dies zum Wohlergehen des Patienten erforderlich ist, auf Antrag und gegen Nachweis befreit werden. Das Gastgeber-Merkblatt 2026 nennt zusätzlich vorab zu beantragende Befreiungen oder Ermäßigungen für Angehörige minderjähriger Patienten sowie Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und offiziellen Sportveranstaltungen. Bei einer aus beruflichen Gründen verbrachten Nacht kann eine Befreiung/Ermäßigung mit Nachweis erfolgen; ab zwei Nächten muss dem Gastgeber ein eindeutiger Nachweis des beruflichen Aufenthalts oder eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Verwandtenbesuche begründen keine Befreiung.
Die genannten offiziellen Kurbeitragsunterlagen weisen keine gesonderte Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietungen, kein Wohnraumschutz-Registrierungsverfahren und kein Zweckentfremdungsverbot-Verfahren aus. Sie behandeln jedoch jeden, der Gäste beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt – einschließlich kurzfristiger Beherbergungsbetriebe sowie Camping- und Wohnmobilstellplätzen – als Verpflichteten: Die Gäste sind innerhalb eines Tages nach der Anreise elektronisch zu melden (das Gastgeber-Merkblatt 2026 verlangt die unverzügliche elektronische Erfassung und die Weiterleitung des Meldescheins innerhalb von 24 Stunden); An- und Abreise sowie die erforderlichen Identitäts- und Hauptwohnsitzdaten sind zu erfassen, der Kurbeitrag ist einzuziehen und grundsätzlich spätestens einen Tag nach der Abreise abzuführen. Meldescheine sind ein Jahr aufzubewahren. Bei weniger als neun Betten ist eine schriftliche Übermittlung möglich; aus Härtegründen kann eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung beantragt werden. Ausländische Gäste müssen einen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen und den Meldeschein handschriftlich unterschreiben. Beherbergungsbetriebe haften für den vollständigen Beitragseingang; Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet werden.