Berlin erhebt keinen pauschalen Betrag pro Person und Nacht. Die Übernachtungsteuer/City Tax beträgt 7,5 % des Nettoentgelts für die Übernachtung, ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Leistungen wie Frühstück. Sie gilt für entgeltliche kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten von weniger als sechs Monaten, darunter Hotels, Pensionen, Hostels, private Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Zimmer in Privatwohnungen und Jugendherbergen. Private und berufliche Übernachtungen sind steuerpflichtig; berufliche Übernachtungen unterliegen der Steuer seit dem 1. April 2024. Für 2026 muss der Beherbergungsbetrieb die Steuer selbst berechnen und elektronisch für jedes Kalendervierteljahr bis zum zehnten Tag nach Quartalsende anmelden.
Eine allgemeine Befreiung für Kinder oder Geschäftsreisende besteht nach der aktuellen Rechtslage nicht. Laut amtlichem Leitfaden sind nicht steuerpflichtig: die Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und sogenannten Umsetz-Mietern; Unterbringung, die wegen Renovierungs- oder Umbauarbeiten an einer unbewohnbaren Wohnung erforderlich wird; die Übernachtung einer notwendigen Begleitperson eines Menschen mit Behinderung bei entsprechendem Nachweis; Aufenthalte von Patienten ausschließlich aufgrund ärztlich verordneter stationärer oder ambulanter Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme bei entsprechendem ärztlichem Nachweis; sowie Schüler bei Klassen- und Schulfahrten mit Schulbescheinigung. Steuerpflichtig bleiben laut Leitfaden unter anderem Lehrer bei Klassenfahrten, betriebliche Reisegruppen, Personen mit diplomatischem Status, Reisen von Vereinen, Stiftungen und religiösen Gemeinschaften, private oder berufliche Sprachreisen sowie Kitafahrten.
Ein entgeltlicher Anbieter einer kurzfristigen Unterkunft ist ein steuerpflichtiger Beherbergungsbetrieb und muss Beginn und Ende der Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzeigen. Für 2026 muss der Betrieb die Steuer selbst berechnen und bis zum zehnten Tag nach jedem Kalendervierteljahr elektronisch anmelden; eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung ist nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. Für kurzfristige Vermietungen von Wohnraum gelten zusätzlich die Berliner Zweckentfremdungsregeln: Die wiederholte entgeltliche Vermietung nach Tagen oder Wochen als Ferienwohnung erfordert grundsätzlich eine vorherige Genehmigung des zuständigen Bezirksamts. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer vergeben, die beim Anbieten und Bewerben, auch auf Internetportalen, öffentlich sichtbar angegeben werden muss. Die Vermietung von höchstens 49 % der Berliner Hauptwohnung kann genehmigungsfrei sein, aber nur nach vorheriger Anzeige beim Bezirksamt; auch dann muss die zugewiesene Registriernummer öffentlich angegeben werden. Nach dem amtlichen Stand 2026 befindet sich die Umsetzung des neuen digitalen Registrierungsverfahrens noch in der Testphase und derzeit werden keine neuen Registriernummern vergeben; vorhandene Registriernummern dürfen bis auf Weiteres weiter verwendet werden.